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Finanz Journal - Online
Ausgabe - Q3/2017
(enthält 24 Artikel)
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Die Zurechnung von Einkünften unter dem Aspekt der Zwischenschaltung einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft
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Die Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 292 BAO
(Nachtrag zu FJ IV/2016) -
Die ertragsteuerliche Berücksichtigung der Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastungen - ein ständiger Zankapfel im abgabenbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren
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Gesetzesbeschlüsse des Parlaments vor den Neuwahlen 2017
– ein Überblick über die Gesetzesänderungen – -
Der Beschäftigungsbonus ab Juli 2017
– Die ersten Details – -
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
– ein Überblick über die finale Version – -
VwGH zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges bei zukünftiger Option in die Umsatzsteuerpflicht
VwGH Ra 2014/15/0044 vom 23. November 2016 -
VwGH zu Umschulungskosten zum Berufspiloten als Werbungskosten
VwGH Ra 2015/15/0069 vom 27. April 2017 -
VwGH: Keine begünstigte Abfertigung bei unbegründeter Entgelterhöhung
VwGH Ra 2015/15/0037 vom 27. April 2017 -
§ 67 EStG
§ 67 EStG sieht keine Einschränkung dahin vor, dass laufende Bezüge nur dann für die Ermittlung des Jahressechstels zu berücksichtigen wären, wenn diese in Österreich der Besteuerung unterliegen. Es sind daher auch laufende Bezüge vom selben Arbeitgeber, die nicht der Besteuerung in Österreich unterliegen, für die Ermittlung des Jahressechstels zu berücksichtigen. -
§ 30 EStG
Die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG ist dahingehend auszulegen, dass dem begünstigten Eigenheim „Grund und Boden“ in jenem Ausmaß zuzuordnen ist, das „üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist“. Die Beurteilung, welche Grundstücksgröße üblicherweise für einen Bauplatz erforderlich ist, erfolgt nach der Verkehrsauffassung. -
§ 4 Abs 2 Z 2 EStG
Richtig ist die Bilanz, wenn die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse nach der bei Bilanzerstellung bestehenden Kenntnis des Steuerpflichtigen (bzw nach der Kenntnis, die der Steuerpflichtige unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt bei Bilanzerstellung hätte haben können) in der Bilanz ihren Niederschlag gefunden haben. Auch wenn sich nachträglich die objektive Unrichtigkeit herausstellt, führt dies nicht zu einer Bilanzberichtigung.
Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Bilanzansatz nach den Verhältnissen des Bilanzstichtages objektiv unrichtig ist und dem Steuerpflichtigen die Umstände bei der Bilanzerstellung bekannt waren (oder bekannt sein mussten), ist die Bilanz jedoch zwingend zu berichtigen. -
§ 11 Abs 1 Z 4 KStG
Der „Zinsenbegriff“ des § 11 Abs 1 Z 4 KStG erfasst einerseits „jegliches Entgelt für die Überlassung von Kapital“, bezeichnet aber andererseits nur solche Finanzierungskosten, bei denen es sich tatsächlich um ein solches Entgelt handelt. Für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten ist daher näher zu prüfen, ob diesen Kosten eine Entgeltbeziehung für die Überlassung von Kapital zu Grunde liegt. -
Aufhebung des Erlasses des BMF vom 14.06.2006, BMF-010103/0053-VI/2006
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BMF-Info zur Aufteilung der Anschaffungskosten von bebauten Grundstücken im außerbetrieblichen Bereich (Ergänzung zur BMF-Info StRefG 2015/16 vom 12.5.2016, BMF-010203/0142-VI/6/2016)
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Einkünfte aus ungarischen Trusts
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Grenzüberschreitende Verschmelzung nach Liechtenstein iZm einer österreichischen Immobiliengesellschaft
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Veräußerung eines Grundstücks in Tschechien nach Ablauf der tschechischen Spekulationsfrist
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Leasinggeschäfte nach dem DBA Tschechien
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Planungs- und Überwachungstätigkeiten iZm einer Bauausführung in Albanien
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Verlustverrechnung bei Veräußerung von GmbH & Co KG Anteilen durch eine schweizerische Kommanditistin
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Gewinnanteile eines echten stillen Gesellschafters nach dem DBA Russland
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Energieabgabenrichtlinien 2011 (EnAbgR) – Wartungserlass 2017
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Beispiele aus der Steuerberaterprüfung *)
Betriebswirtschaftliche Steuerlehre