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Finanz Journal - Online
Ausgabe - 03/2010
(enthält 15 Artikel)
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Kein Aufteilungsverbot bei privat mitveranlassten Reisen
– Großer Senat des BFH bestätigt Aufteilung – -
Die wichtigsten Aktivitäten bei geplanten Umgründungen
Teil 6b: Zusammenschluss -
Highlights aus dem Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2009
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USt-Reform 2010: Auswirkungen der Regelungen des Mehrwertsteuer-Pakets in der Praxis
Teil 4: Sonstige Leistungen an Nichtunternehmer -
Aktuelles aus der Lohnsteuer
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§§ 34, 35 EStG
Aus § 5 Abs 1 und 3 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen ergibt sich die Regelung, dass die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zwar vom Pauschbetrag nach § 5 Abs 1 in Abzug zu bringen ist, nicht aber vom „Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte“. -
§ 3 EStG
Eine „unmittelbare“ Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinn des § 3 Abs 1 Z 3 lit c EStG liegt vor, wenn durch die Förderung die sachlichen Voraussetzungen für eine wissenschaftliche oder Forschungstätigkeit geschaffen werden, zB im Falle der Verwendung der Mittel zur Anschaffung von wissenschaftlichen Büchern, notwendigen Rohstoffen oder Apparaten, der Bezahlung von Hilfskräften und der Miete für die erforderlichen Räume. Bezüge oder Beihilfen, die als Entgelt für eine Tätigkeit bzw als Gegenleistung für eine Leistung des Beihilfen- (Bezugs-)Empfängers gewährt werden, stellen keine Zuwendungen zwecks unmittelbarer Förderung von Wissenschaft oder Kunst im Sinne des § 3 Abs 1 Z 3 lit c EStG dar. -
§ 24 EStG
Unter „Ausscheiden“ des Gesellschafters ist jede Form der Beendigung der Mitunternehmerschaft zu verstehen, die den Tatbestand des § 24 EStG erfüllt. Auch Fälle, in denen von außen wirkende Zwangsmaßnahmen, wie der Konkurs, dazu führen, dass der Betrieb zu bestehen aufhört, sind somit dem Tatbestand des § 24 Abs 1 Z 2 EStG zu unterstellen. Die Betriebsaufgabe muss nicht auf einen Willensentschluss des Betriebsinhabers zurückzuführen sein, sondern kann auch vom Masseverwalter im Zuge eines Konkursverfahrens bewirkt werden. -
§ 16 und § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen. -
§ 16 und § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG
Die Kosten von Reisen sind als Werbungskosten (Betriebsausgaben) nur zu berücksichtigen, wenn die Reisen ausschließlich beruflich (durch den Betrieb) veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist. Im Falle gemischt veranlasster Aufwendungen besteht ein Aufteilungsverbot. Dabei ist hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen beruflichen (betrieblichen) Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen. -
Bundessteuertagung Gebühren und Verkehrsteuern – Ergebnisse 2007 · Teil 2
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Nach Bestimmungsort unterscheidende Berichtigungen gesellschaftl Vorteilszuwendungen
Société de Gestion Industrielle SA (SGI) vs État belge / Vorlagebeschluss Tribunal de première instance de Mons (BE) -
Vergaberecht in Konkurrenz zur Public Private Partnership
Acoset SpA vs Conferenza Sindaci e Presidenza Prov. Reg. ATO Idrico Ragusa et al /
Vorlagebeschluss Tribunale amministrativo regionale della Sicilia (IT) -
Vorsteuerabzug für Veräußerungskosten iZm aktiv betriebener Gesellschaftsbeteiligung
Skatteverket vs AB SKF / Vorlagebeschluss Regeringsrätt (Schweden) -
Beispiele aus der Steuerberaterprüfung *)
Umsatzsteuer