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Finanz Journal - Online
Ausgabe - Q1/2016
(enthält 19 Artikel)
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Das aktuelle Thema von Dr Peter Pülzl
Die Grundstückswertverordnung -
Beweismittel im Verfahren vor den (Abgaben-) Behörden und den Verwaltungsgerichten
Teil 2 -
Die Rücklagen aus unternehmens- und steuerrechtlicher Sicht in Verbindung mit dem anderen Eigenkapital
Teil 2 -
Internationale Steuerplanung 2015 zwischen Frankreich und Österreich
auf der Grundlage grenzüberschreitender Fallstudien -
GrunderwerbsteuerG idFd StRefG 2015/’16 und GerichtsgebührenG
Verfassungsrechtliche Bedenken -
Registrierkassenpflicht und Betrugsbekämpfung
– unter Berücksichtigung des BMF-Erlasses – -
Auswirkungen der GesbR-Reform auf Haftungen und Anwendbarkeit des § 23a EStG
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Rezeption der Anteilsübertragung & -vereinigung aus dem deutschen GrEStG in Österreich
– Gemeinsamkeiten und Unterschiede – -
Highlights aus dem Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2015
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Aus der Rechtsprechung des VwGH
§ 34 EStG
Die Pflicht zur Übernahme von Pflegekosten ist nicht zwangsläufig, wenn diese nicht aus einer allfälligen (rechtlichen oder sittlichen) Unterhaltspflicht, sondern ausschließlich daraus resultiert, dass der Steuerpflichtige das Erbe des verstorbenen Pflegebedürftigen erhalten hat. Die Verpflichtung zu dieser Zahlung ist sohin nur die Folge der freiwilligen Entscheidung des Steuerpflichtigen, die Erbschaft anzutreten. Aufwendungen, die Folge eines Verhaltens sind, zu denen sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. -
§§ 16, 28 EStG
Erfolgt zeitlich abwechselnd eine Verwendung einer Wohnung zur Vermietung einerseits und eine Selbstnutzung anderseits, sind für die Berücksichtigung als Werbungskosten Aufwendungen, die in einem Veranlassungszusammenhang sowohl mit der Vermietung als auch mit der Eigennutzung stehen („Fixkosten“) – soweit keine dieser beiden Veranlassungen völlig untergeordnet ist – als gemischt-veranlasst aufzuteilen. -
§ 30c EStG, §§ 201 und 240 Abs 3 BAO
Bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) handelt es sich um eine Steuer, die grundsätzlich im Wege der Veranlagung des Jahreseinkommens erhoben wird. Dem entsprechend sieht § 30b Abs 3 EStG als Verfahren, mit welchem der steuerpflichtige Grundstücksveräußerer das bescheidmäßige Absprechen über die Höhe der Steuer für private Grundstücksveräußerungen bewirken kann, den Antrag auf Veranlagung (zum besonderen Steuersatz gemäß § 30a Abs 1 EStG) vor. Es entspricht sohin dem Konzept des Gesetzgebers, dass – anders als im Bereich der Grunderwerbsteuer, die keine Jahresveranlagung kennt – die Korrektur des vom Parteienvertreter selbstberechneten Betrages an Immobilienertragsteuer im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat. Die Möglichkeit, eine Festsetzung der Immobilienertragsteuer nach § 201 BAO zu erwirken, ist daher ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Möglichkeit einer Rückerstattung der ImmoESt nach § 240 Abs 3 BAO. -
Kurzfassung aktueller EuGH-Erkenntnisse
Zur mwstl Selbständigkeit von Gemeindeeinrichtungen
Gmina Wrocław vs Minister Finansów / Vorlagebeschluss Naczelny Sąd Administracyjny (PL) -
BMF-Kundmachungen
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2016 -
Steuerfreiheit für Weltpostverein-Pensionen
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Änderung von Kriterien zur Differenzierung von kleinen und großen Vereinsfesten
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Vergütungssatz für die Tätigkeit von Ordensangehörigen in ordenseigenen Betrieben
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Frage der Ansässigkeit eines Angehörigen der spanischen OSZE-Vertretung in Österreich
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Beispiele aus der Steuerberaterprüfung *)
Umsatzsteuer