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Finanz Journal - Online
Ausgabe - Q3/2015
(enthält 20 Artikel)
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Das aktuelle Thema von Dr Peter Pülzl
Registrierkassenpflicht: Letzte Änderungen des § 131b Abs 1 BAO im Plenum des Nationalrats -
Die Stellung und Funktion der Berufsausbildung im Beihilfenrecht
Teil 2 -
Internationale Steuerplanung 2015 zwischen dem Vereinigten Königreich und Österreich auf der Grundlage grenzüberschreitender Fallstudien
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Ausländerbeschäftigungs- und Fremdenrecht
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Die steuerliche Behandlung von gestohlenen oder veruntreuten Geldern in der Judikatur des BFG/UFS
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Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten
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Die Steuerreform 2015/2016
– ein erster Überblick – -
Letztes Wort des VfGH zu den Abzugsverboten gem § 20 Abs 1 Z 7 und 8 EStG und § 12 Abs 1 Z 8 KStG? (Managergehälter)
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!!!!! Aus der Rechtsprechung des VwGH !!!!!
§ 23 EStG
Einkünfte aus der Verwertung einer Erfindung stellen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, wenn es nach einem spontan geborenen Gedanken keiner weiteren Tätigkeit bedarf, um die Erfindung bis zur Verwertungsreife zu fördern. Sind dagegen weitere Tätigkeiten zur Herbeiführung der Verwertungsreife erforderlich, ist es für das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb unerheblich, ob die Weiterentwicklung der Erfindung vor oder nach der ersten Patentanmeldung erfolgt. -
§ 3 Abs 1 Z 5 lit d EStG
Nach dem Wortlaut des § 3 Abs 1 Z 5 lit d EStG sind nur Leistungen nach bestimmten Gesetzen, also Leistungen, die ihre Rechtsgrundlage in diesen Gesetzen finden, steuerfrei. Auch nach dem äußersten Wortsinn dieser Bestimmung kann die „Startjob“-Förderung des Landes Oberösterreich dieser Befreiungsbestimmung nicht subsumiert werden. -
§§ 27, 95 EStG
Bei Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind zwar die Voraussetzungen des § 95 Abs 4 EStG gegeben. Solcherart liegt es aber im Ermessen, ob die Haftung gegenüber der gewinnausschüttenden Körperschaft geltend gemacht wird oder eine Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt. -
§ 9 EStG
Bei Verbindlichkeiten, die dem Grunde nach sicher und nur dem Zeitpunkt und/oder der Höhe nach unsicher sind, ist eine Rückstellung zu bilden. Für die Abbau- und Rekultivierungsverpflichtung ist daher in den Jahren zwischen Errichtung und voraussichtlichem (absehbarem) Abbau der Anlagen eine Rückstellung zu bilden. -
Kurzfassung aktueller EuGH-Erkenntnisse
Personalgestellung von Pflegefachkräften und gemeinwohlorientierte MwSt-Befreiung
„go fair“ Zeitarbeit OHG vs FA Hamburg-Altona / Vorlagebeschluss BFH (DE) -
Zum fingierten Entgelt bei Zuordnung eines Gebäudes zu einer steuerbefreiten Tätigkeit
Property Development Company NV („Prodeco“) vs Belgischer Staat / Vorlagebeschluss Hof van beroep te Gent (BE) -
MwSt-Abfuhr im Zwangsversteigerungsverfahren & Exekutorenhaftung
Marian Macikowski vs Dyrektor Izby Skarbowej w Gdańsku / Vorlagebeschluss Naczelny Sąd Administracyjny (PL) -
Leistungsort bei Werkleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat
SMK kft vs Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Adó Főigazgatósága bzw - és Vámhivatal / Vorlagebeschluss Gyulai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (HU) -
Zur Einheitlichkeit der Leistung bei Immo-Vermietungen hinzutretenden Bereitstellungen
Minister Finansów vs Wojskowa Agencja Mieszkaniowa („WAM“) w Warszawie / Vorlagebeschluss Naczelny Sąd Administracyjny (PL) -
!!!!! BMF-Kundmachungen !!!!!
Schweizerische Ruhebezüge auf Grund einer 2. überobligatorischen Säule -
Auswirkungen des Eintritts in die Liquidation von Gruppenträger und Gruppenmitgliedern auf den Bestand der Unternehmensgruppe
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Salzburger Steuerdialog – Insolvenzen und Verfahrensrecht