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Finanz Journal - Online
Ausgabe - 11/2013
(enthält 15 Artikel)
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Das aktuelle Thema von Mag Norbert Mattes
Das Ende des generellen Reverse Charge Systems, das Reverse Charge System im Allgemeinen und die Beurteilung des EU-Schnellreaktionsmechanismus1)
Das generelle Reverse Charge System -
Völkergewohnheitsrecht und Doppelbesteuerungsabkommen
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Bilanzierung bei Umgründungen
Teil 5a: Einbringung -
Vom unabhängigen Finanzsenat zum Bundesfinanzgericht oder ein Jahreswechsel der anderen Art
Teil 1 -
§§ 4, 17 EStG
Da Sonderbetriebsvermögen steuerlich Teil des Gesamtbetriebsvermögens der Mitunternehmerschaft ist, kommt einheitlich dieselbe Gewinnermittlungsart zur Anwendung. Im Gewinn der Mitunternehmerschaft sind Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt. Daher ist es ausgeschlossen, dass für den Bereich der Sonderbetriebsausgaben eine andere Gewinnermittlungsart als für die Mitunternehmerschaft zur Anwendung kommen kann. -
§ 4 EStG, § 29 UmgrStG
1. Im Rahmen einer Realteilung ist es auch bei Fortführung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG durch die Nachfolgeunternehmen geboten, die Gewinne/Verluste demjenigen zuzurechnen, der sie erwirtschaftet hat. Demnach hat die teilende Mitunternehmerschaft rechnerisch die Wirkungen eines Wechsels zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG zu ermitteln. Bei den Nachfolgebetrieben ist rechnerisch die Wirkung eines Wechsels zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG festzustellen. Der Saldo dieser rechnerischen Wechsel ist bei den Nachfolgebetrieben anzusetzen. Damit ist sichergestellt, dass trotz weiterhin bestehender Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der bis zum Teilungsstichtag erwirtschaftete Gewinn gesetzeskonform den Gesellschaftern der Mitunternehmerschaft zugeordnet wird.
2. Es mag zutreffen, dass Ausgleichsposten iSd § 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG nur für stille Reserven im klassischen Sinn gebildet werden. Sind aber bei einer Realteilung unter Fortführung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG die Wirkungen des rechnerischen doppelten Wechsels der Gewinnermittlung durch Zu- und Abschläge zu berücksichtigen, dienen diese in gleicher Weise dem Zweck, Steuerlastverschiebungen zu vermeiden, wie die Ausgleichsposten iSd § 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG. Daher muss die Wertungsentscheidung, welche der Gesetzgeber in § 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG in zeitlicher Hinsicht für Ausgleichsposten getroffen hat, in gleicher Weise auf diese Zu- und Abschläge zur Anwendung kommen. -
Bausparprämie 2014
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Entlastung steuerpflichtiger Auslandseinkünfte in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen; Verwendung von Ansässigkeitsbestätigungen; Änderung des Erlasses
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Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatiens zur EU
BMF-010222/0110-VI/7/2013 vom 9. Oktober 2013
Ausfuhrlieferung -
Salzburger Steuerdialog 2013 – Ergebnisunterlage Normverbrauchsabgabe
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MwSt-Befreiung für v Kapitalanlagesellschaften ausgegliederte Strategieberatungen
GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH vs FA Bayreuth /Vorlagebeschluss BFH (DE) -
Zur Zulässigkeit von Wuchersanktionen für unterjährige Fristversäumnisse
Teritorialna direktsia na Natsionalnata agentsia za prihodite – Plovdiv vs Rodopi-M 91 OOD / Vorlagebeschluss Administrativen sad Plovdiv (BG) -
Beteiligungsveräußerung keine mwstl auszublendende Betriebsübertragung iSd Art 5(8) bzw 6(5) der 6.MwSt-RL
Staatssecretaris van Financiën vs X BV / Vorlagebeschluss Hoge Raad -
Promociones y Construcciones BJ 200 SL / Vorlagebeschluss Juzgado de lo Mercantil N° 1 de Granada (ES)
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Beispiele aus der Steuerberaterprüfung *)
Körperschaftsteuer