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Finanz Journal - Online
Ausgabe - 05/2006
(enthält 20 Artikel)
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KMU-Förderungsgesetz 2006
– eine erste Analyse des Initiativantrages – -
Die Mehrfachversicherung
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Anrechnung ausländischer Quellensteuern und Gruppenbesteuerung
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Erlass einer nicht mehr voll werthaltigen Gesellschafterforderung
– VwGH widerspricht BFH – -
Vergebührung der Haupt- und Generalversammlungsprotokolle
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Organisationsrechtliche Grenzen der Finanzverwaltung?
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Aktuelles aus der Lohnsteuer
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§§ 93 Abs 2 Z 1, 94 Z 2 EStG 1988
Ist Empfänger einer verdeckten Ausschüttung eine dem Anteilsinhaber durch Gesellschafterstellung nahe stehende Person, ist die verdeckte Ausschüttung – ungeachtet eines verkürzten Geldflusses an den Dritten – dem Anteilsinhaber der vorteilsgewährenden Kapitalgesellschaft zuzurechnen. In Bezug auf die letztgenannte KapGes ist daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die KESt-Abzugsbefreiung gem § 94 Z 2 EStG anzuwenden. -
§ 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988
Dieser Regelung ist jene Bedeutung beizumessen, dass sie lediglich hinsichtlich jener Verluste eine Einschränkung normiert, die im Zeitpunkt, in dem der Manteltatbestand letztlich verwirklicht ist, bereits Verluste aus einem „vorangegangenen Jahr“ iSd § 18 Abs 6 EStG, also potenzielle Verlustvorträge darstellen. -
§ 24 Abs 1 lit d BAO; §§ 2, 4 EStG 1988
Ein vom Leasinggeber auf dem Grund und Boden des Leasingnehmers errichtetes Eigenheim ist von Anfang an dem Leasingnehmer als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen, wenn die Nichtausübung der dem Leasingnehmer eingeräumten Kaufoption „gegen jede Vernunft“ wäre. -
§ 6 Abs 1 Z 8 lit a UStG/§ 4 Nr 8 lit a dUStG
Steuerfreie Kreditvermittlung setzt keine tatsächliche Kreditvergabe voraus:
Eine steuerfreie Kreditvermittlung liegt vor, wenn die Leistung auf Grund eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Kreditgeber oder Kreditnehmer an eine Partei des Kreditvertrages ausgeführt wird.
Die Steuerbefreiung für Kreditvermittlung setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zum Vertragabschluss, dh zur Kreditvergabe gekommen ist. Entscheidend ist, ob bereits ein Kontakt auch zu dem anderen Vertragspartner (die Bank) bestanden hat. -
§ 5 Abs 1 EStG, § 9 Abs 1 EStG, § 198 Abs 8 HGB/§ 5 Abs 1 dEStG, § 249 Abs 1 dHGB
Voraussetzungen zum Ansatz von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten:
Das Bestehen einer ungewissen Verbindlichkeit ist wahrscheinlich, wenn nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Aufstellung der Bilanz subjektiv erkennbaren Verhältnissen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen.
Ein gegen eine dritte Person in einer vergleichbaren Sache ergangenes erstinstanzliches Urteil genügt für sich allein noch nicht, um für das Entstehen einer Verbindlichkeit überwiegende Gründe annehmen zu können.
Eine Inanspruchnahme ist wahrscheinlich, wenn der Steuerpflichtige ernstlich damit rechnen musste, aus der Verpflichtung in Anspruch genommen zu werden. Er darf im Hinblick auf seine Inanspruchnahme nicht die pessimistischste Alternative wählen; auch für die Inanspruchnahme müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen.
Als „wertaufhellend“ sind nur die Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden. Der zu beurteilende Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung ist daher auf die am Bilanzstichtag – objektiv – bestehenden Verhältnisse zu beziehen. -
Ergänzung der Richtlinie zur Durchführung des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 14. 3. 2003, GZ. 10 5004/1-IV/10/03
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Hochwasserkatastrophen 2006 – Begünstigung betreffend Grunderwerbsteuer
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Erlass zum Verspätungszuschlag (§ 135 BAO)
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Erlass zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO)
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Vorauszahlungen zur Umgehung sich abzeichnender MWSt-Gesetzesänderungen
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Ausgliederungen zwecks Erlangung des ungeteilten Vorsteuerabzugsrechts für Bauvorhaben
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Neuzuordnung des Vorsteuerabzugsrechts bei Missbrauchskonstruktionen
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Beispiele zur Steuerberaterprüfung *)
Umsatzsteuer