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Finanz Journal - Online
Ausgabe - 04/2006
(enthält 24 Artikel)
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Gebührenrechtliche „Pro-fisco-Klausel“ (§ 22 GebG) verfassungswidrig?
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Der Rechtsschutz im Abgabenverfahren
Teil II: Außerordentliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Schutz vor Säumnis der Abgabenbehörde -
Fragen des Steuerpraktikers zum Gemeinschaftsrecht
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Internationalisierung der Rechnungslegung und steuerliche Gewinnermittlung
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Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach den §§ 108g bis 108i EStG 1988
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Gebäudebegünstigung im neuen Kleid
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Gesellschaftsteuerpflicht für Großmutterzuschüsse nach dem österreichischen Kapitalverkehrsteuergesetz?
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Aktuelles aus der Lohnsteuer
UFS zum Pendlerpauschale
UFS 23. 11. 2005, RV/0960-W/05, UFS 24. 11. 2005, RV/0575-G/05 -
§ 23 EStG/§ 15 dEStG
Wer in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen ein Einzelunternehmen führt oder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, wird, sofern das Treuhandverhältnis den Geschäftspartnern gegenüber nicht offengelegt wird, regelmäßig allein wegen seiner unbeschränkten Haftung zum (Mit-)Unternehmer. Dies gilt auch dann, wenn er den Weisungen des Treugebers unterliegt und im Innenverhältnis von jeglicher Haftung freigestellt ist.
Eine hiervon abweichende Beurteilung kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn das Unternehmen – wie bei einer Handelsvertretung – wesentlich durch die persönliche Arbeitsleistung geprägt wird, ein nur geringer Kapitaleinsatz erforderlich ist und die Geschäftsabschlüsse kein nennenswertes wirtschaftliches Risiko bergen.
BFH 4. November 2004, III R 21/02 -
§ 4 Abs 1 u 3 EStG/§ 4 Abs 1 u 3 dEStG
Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechtes auf Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 dEStG:
Der Steuerpflichtige hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erst dann wirksam ausgeübt, wenn er zeitnah eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichtet und – vor allem – auf Grund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
Hat sich der Steuerpflichtige für die Überschussrechnung entschieden, kann er allein durch eine nachträglich erstellte Buchführung seine zunächst getroffene Wahl nicht mehr ändern.
Bei einem Wechsel von der Überschussrechnung zum Bestandsvergleich ist eine Bestandsaufnahme für die Positionen der „Eröffnungsbilanz“ von besonderer Bedeutung, da insoweit die fehlerausgleichende Zweischneidigkeit der Bilanz noch nicht gegeben ist. Die ihr zugrunde liegenden Posten müssen – dem Grunde und der Höhe nach – zeitnah aufgenommen und erfasst werden; für körperliche Gegenstände (wie auch für halbfertige Arbeiten) ist eine reale Bestandsaufnahme geboten.
Der Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich setzt neben der Einrichtung einer Buchführung eine Anfangsbilanz mit zeitgerecht ermittelten Werten zwingend voraus.
BFH 19. Oktober 2005, XI R 4/04 -
Kein Arbeitszimmer bei einer Volksschullehrerin
FJ-LS 5/2006 -
Zustelladressat im Stadium des Konkurses
FJ-LS 6/2006 -
Keine Berichtigung gemäß § 16 UStG bei Nichtvorliegen
eines steuerpflichtigen Leistungsaustausches
FJ-LS 7/2006 -
Information vom 4. April 2006 betreffend steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen
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Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Änderung der Verordnung betreffend die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Entlastungsverordnung)
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Rechnungsmerkmale bei Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen
Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. März 2006, GZ. BMF-010219/0145-VI/9/2006 -
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, durch die die Verordnung betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 geändert wird
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Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
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Progressionsvorbehalt ohne Berücksichtigung von Auslandsnettoverlusten
Monique und Hans-Jürgen Ritter-Coulais vs FA Germersheim / Vorlagebeschluss BFH -
Komfortleistungen an Krankenhauspatienten
Diagnostiko & Therapeftiko Kentro Athinon-Ygeia AE vs Ypourgos Oikonomikon / vorlagebeschluss Symvoulio tis Epikrateias (GRE) -
VuV-Besteuerungsoption bei gemeinnützigen Vereinen
Turn- und Sportunion Waldburg vs FLD OÖ / Vorlagebeschluss VwGH -
Aktienrückkäufe als fingierte Dividendenbesteuerung iRv DBA
Margaretha Bouanich vs Skatteverket / Vorlagebeschluss Kammarrät Sundsvall (SE) -
Normalsteuersatz auf Auktionsprovisionen iRd vorübergehenden Einfuhr
Kommission vs Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland -
Beispiele zur Steuerberaterprüfung *)