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Finanz Journal - Online
Ausgabe - 03/2003
(enthält 18 Artikel)
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Das aktuelle Thema von Dr. Stefan Steiger
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Neuerungen des Regierungsprogrammes -
Varianten des Befähigungsnachweises nach der GewR-Novelle 2002
Teil II -
Die Beweiskraft von Gutachten
Teil I -
Uneinheitliche Umsetzung der Euro-Rundungsbestimmungen in den Landes-Abgabenverfahrensgesetzen
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Benford und Hill, die digitale Ziffernanalyse und die Betriebsprüfung
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Eine Kurzeinführung in das New Public Management
[Fortsetzung:] -
§ 1 Abs 2 Z 2 LVO 1990, § 200 Abs 1 BAO
1. Eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung ist anzunehmen, wenn die nebenberufliche schriftstellerische Tätigkeit erst auf Grund einer hobbymäßigen Beschäftigung ausgeübt werden kann.
2. Eine solche Tätigkeit wird typischerweise auch nicht erwerbswirtschaftlich betrieben.
3. Kann das Gesamtbild der Verhältnisse wegen des relativ kurzen Zeitraumes noch nicht endgültig beurteilt werden, ist die Erlassung vorläufiger Bescheide zulässig. -
§ 20 Abs 1 Z 2, 3 EStG 1988; § 12 Abs 2 Z 2 UStG 1994
Aufwendungen für Geburtstagsfeiern des Unternehmers sind nicht abzugsfähig. -
§ 7 öEStG/§ 7 dEStG, § 255 Abs 2 Satz 1 dHGB
Eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung, die gemäß § 255 Abs 2 Satz 1 HGB zu Herstellungskosten führt, ist gegeben, wenn drei der vier für den Gebrauchswert eines Wohngebäudes wesentlichen Bereiche (Heizungs-, Sanitär-, Elektroinstallationen und Fenster) von einem ursprünglich sehr einfachen auf einen nunmehr mittleren oder von einem ursprünglich mittleren auf einen nunmehr sehr anspruchsvollen Standard gehoben worden sind.
Dabei sind für die Prüfung, ob die Installationen und die Fenster im ursprünglichen Zustand als "sehr einfach", "mittel" oder "sehr anspruchsvoll" anzusehen waren, die Maßstäbe zugrunde zu legen, die zu dem Zeitpunkt, in dem sich das Gebäude im ursprünglichen Zustand befand, allgemein üblich waren.
"Ursprünglicher Zustand" iS des § 255 Abs 2 Satz 1 HGB ist bei Erwerb eines Wohngebäudes durch Schenkung oder Erbfall der Zustand zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung durch den Schenker/Erblasser.
Ein Gebäude ist nicht schon dann in diesem Sinne unbrauchbar, wenn es nicht vermietbar ist, weil es wegen Abnutzung und Verwahrlosung zeitgemäßen Wohnvorstellungen nicht mehr entspricht, sondern nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen.
Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen führen nur dann zu einer wesentlichen Verbesserung iS von § 255 Abs 2 Satz 1 HGB, wenn durch sie der Gebrauchswert des Gebäudes als Ganzes gesteigert wird. Um von einer Herstellung sprechen zu können, müssen die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge geben. -
Aktuelles aus der Lohnsteuer
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Neues aus der Sozialversicherung
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Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds
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Richtlinien zur Aufhebung gemäß § 299 BAO
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Steuerfreie Auflösung der Abfertigungsrückstellung
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Kein Bildungsfreibetrag bei bloßer Kostentragung durch Arbeitgeber
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FINANZOnline: zeitlich befristete Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmern durch Wirtschaftstreuhänder
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Eigentumsübertragung trotz Lieferung auf Rechnung Dritter
Auto Lease Holland BV vs Bundesamt für Finanzen (BRD)/Vorabentscheidungsantrag BFH -
Beispiele aus der Steuerberaterprüfung *)