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Finanz Journal - Online
Ausgabe - 05/2002
(enthält 29 Artikel)
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Das aktuelle Thema:
Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnabgaben unter einem Dach! -
Wie die Finanzbehörde eine Betriebsprüfung durchführt
Teil II -
Fortsetzungsklausel ohne Abfindung - und ohne Wagnistheorie
Die "zu Null" fortbestehende Personengesellschaft im Ertrags- und Erbschaftssteuerrecht -
VfGH prüft Leibrentenbesteuerung und Strafbestimmung im Kommunalsteuergesetz
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Die Ermittlung des Zuverdienstes beim Kinderbetreuungsgeld
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Buchführungspflicht bei Überschreiten der Buchführungsgrenze
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"Erinnerungseuro" in der Bilanz
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Lohnsteuerrichtlinien 2002 - Berichtigungserlass
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Anbringen in der Bundesabgabenordnung und deren Behandlung durch die Abgabenbehörde
Ein Wegweiser durch den "Antragsdschungel" der BAO (Teil I) -
§§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e und 114 Abs. 4 EStG 1988
Nachholverbot bei in rechtskräftigen Vorperioden zu niedrig angesetzten AfA-Beträgen -
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988; § 167 Abs. 2 BAO.
Alleinerzieherabsetzbetrag nur, wenn die Stpfl. mehr als 6 Monate alleine lebt -
§ 34 EStG 1988
Keine absetzbaren Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung bei nicht notwendiger Berufstätigkeit der Ehefrau und Mutter -
§§ 20 und 303 Abs. 4 BAO
Ein mangelhaftes Veranlagungsverfahren auf Grund irreführender Angaben seitens des Stpfl. rechtfertigt eine Wiederaufnahme, wenn die neuen Tatsachen durch eine Lohnsteuerprüfung erhärtet werden -
§§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a u. d, 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988
Arbeitszimmer eines Journalisten mit Pensionseinkünften und Werkvertragshonorar für mitarbeitende Ehegattin, AVAB und Aufteilungsverbot -
§§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a u. c sowie 34 Abs. 1 EStG 1988
Familiensplitting widerspricht Individualbesteuerung -
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988
Arbeitszimmer eines nebenberuflichen HTL-Lehrers -
§§ 4 EStG 1988
Nutzungsrecht:
Für die Qualifikation von Wirtschaftsgütern als notwendiges Betriebsvermögen ist nicht entscheidend, ob die Wirtschaftsgüter tatsächlich in der Bilanz erfasst sind.
Ein Wirtschaftsgut verliert seine Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen weder dann, wenn es entgegen allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen nicht in die Bilanz aufgenommen wird, noch wenn es, wie zB Mietrechte, für die keine Anschaffungskosten angefallen sind, nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen nicht in die Bilanz aufzunehmen ist. -
§§ 16, 20 EStG 1988
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung zählten zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Steuerliche Berücksichtigung können nur Aufwendungen für typische Berufskleidung finden, also für solche Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet.
Befindet sich im Bereich der Brusttasche des Sakkos eines Straßenanzuges ein Kärtchen in Visitenkartenart und -größe, das mit wenigen Handgriffen vom Anzug entfernt, also jederzeit wieder abgenommen werden kann, so kann keine Rede davon sein, dass sich ein derartiger Herrenanzug nicht für die private Nutzung eigne. -
§ 16 Abs. 1 Z 9, § 20 EStG 1988
Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen. -
§ 20 EStG 1988
Aufwendungen eines Röntgenarztes für Reisen ans Meer zum Abbau der erhöhten Röntgenbelastung sind keine Betriebsausgaben. -
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
Die Bewirtung durch einen Journalisten hat im Regelfall nicht entgeltlichen Charakter. -
EStG 1988: §§ 22 Z 2, 47 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 lit. a
KommStG: §§ 2, 5 Abs. 1
Wird im Unternehmen einer Kapitalgesellschaft eine Geschäftsführertätigkeit in einer Art verrichtet, die einem Dienstverhältnis nahe steht, weil sie - mit Ausnahme der allenfalls fehlenden Weisungsgebundenheit - Merkmale aufweist, die für ein Dienstverhältnis typisch sind, ist es sachlich gerechtfertigt, die dafür gewährten Vergütungen in die Kommunalsteuerpflicht einzubeziehen, mag auch die beschäftigte Person gleichzeitig an der Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt sein. -
EStG 1988: § 67 Abs. 1
Die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogene Bestimmung des § 67 Abs. 1 EStG 1988 ist insoweit sachlich gerechtfertigt, als sie im Rahmen der differenzierten Behandlung der Einkunftsarten bei einer gebotenen Durchschnittsbetrachtung die Funktion eines Ausgleiches der für andere Einkunftsarten geltenden begünstigenden Regelungen und Dispositionsmöglichkeiten erfüllt. -
EStG 1988: §§ 20, 33 Abs. 4 und 34 Abs. 7
FLAG: § 12a
Bei getrennter Haushaltsführung ist es zur Erreichung eines verfassungskonformen Ergebnisses erforderlich, dass der Geldunterhaltspflichtige einerseits durch eine Kürzung seiner Unterhaltspflicht und andererseits durch die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages insgesamt jene Entlastung erfährt, die erforderlich ist, um die Steuermehrbelastung abzugelten, die im jeweiligen Fall durch die Nichtabzugsfähigkeit der Hälfte des Unterhalts von der Einkommensteuerbemessungsgrundlage entsteht. -
UStG: § 2 Abs. 5 Z 2 UStG
LiebhabereiVO 1990: §§ 1 und 2
Die in § 6 der Liebhabereiverordnung 1993 enthaltene Klarstellung, dass Liebhaberei im Umsatzsteuerrecht nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 anzunehmen ist, drückt nur aus und konkretisiert, was der Bestimmung des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG in verfassungskonformer Auslegung schon immer zu entnehmen war. -
§ 4, 6, 9 öEStG/§ 6 d EStG
Ein Kfz-Händler, der sich bei der Veräußerung von Fahrzeugen an Leasinggesellschaften verpflichtet, die Fahrzeuge am Ende der Leasingzeit zu einem bestimmten, verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, kann bei drohenden Verlusten aus einzelnen Geschäften Rückstellungen bilden. Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung.
Verluste, die aus einzelnen Rücknahmegeschäften erzielt werden, sind mit den zu erwartenden Gewinnen aus anderen Rücknahmegeschäften nicht zu saldieren, da ein Käufer des Betriebs nicht bereit wäre, in die Rückkaufverträge einzutreten und für die Gebrauchtwagen einen seinen künftigen Aufwand (Selbstkosten) nicht mehr deckenden Kaufpreis zu zahlen.
Die Verluste, die aus einzelnen Rücknahmegeschäften erzielt werden, können nach den - den Besonderheiten dieser Hilfsgeschäfte zum Neuwagengeschäft angepassten - Grundsätzen der retrograden Bestimmung des Teilwerts aus den voraussichtlichen Verkaufspreisen der Gebrauchtwagen ermittelt werden, wobei nach dem Bilanzstichtag entstehende (tatsächliche oder durchschnittliche) Selbstkosten und eventuelle kalkulatorische Kostenbestandteile nur insoweit berücksichtigt werden können, als auch der gedachte Erwerber sie berechtigterweise geltend machen könnte.
(Die Selbstkosten sind zutreffend nach ihren betriebsindividuellen Verhältnissen zu errechnen und von den durchschnittlichen Netto-Verkaufspreisen der Gebrauchtwagenverkäufe abzuziehen).
Die einzelnen zum Verlust führenden Geschäfte können rechnerisch im Rahmen einer Durchschnittsberechnung zusammengefasst werden.
Das Verbot des Ansatzes kalkulatorischer Kosten bei der Bildung von Verlustrückstellungen gilt nicht für die verlustfreie Bewertung von Vorräten. -
Neues aus der Lohnsteuer und Sozialversicherung
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Ramondín - Vorgehen gegen regionale Steuerbegünstigungen
Territorio Histórico de Álava - Diputatión Foral de Àlava,
Ramondín SA, Ramondín Cápsilas SA gegen Kommission -
Beispiele aus der Steuerberaterprüfung