Bitte beachten Sie, dass das Lesen der Artikel sowie der Download von Finanz Journal Newsletter nur mit einem Finanz Journal Online-ABO Benutzerkonto möglich ist!
Bitte melden Sie sich mit Ihren Kontodaten an oder bestellen Sie jetzt ein ABO.
Finanz Journal - Online
Ausgabe - 09/2001
(enthält 21 Artikel)
-
Das aktuelle Thema:
Richtlinie zur effektiven Besteuerung von Zinserträgen -
Neues Finanzgericht bringt Unabhängigkeit, lässt aber auch einzelne Fragen offen!
-
Steuerleitfaden für Apotheken
Teil II -
Unabhängige Verwaltungssenate versus abgabenrechtliche Berufungssenate
Teil I -
Ausgliederung von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen
-
Umrechnung einzelner in den LStR 1999 enthaltenen Schillingbeträge in Euro
-
Cash-or-Share-Schuldverschreibungen
-
Angebot an einen "unbestimmten Personenkreis"
-
Die Bedeutung der Fälligkeit im Rahmen der Einhebung der Abgaben
-
§ 18 Abs. 6 u. 7 iVm § 117 Abs. 7 Z. 1 EStG 1988 idF StruktAnpG 1996
Keine Verlustabzüge für die Jahre 1996 und 1997 -
§ 36 EStG 1988 (letztmalig anwendbar für das Veranlagungsjahr 1997;
BGBl 1996/201)
Ein bedingter Schuldnachlass führt erst im Zeitpunkt der (vollständigen) Erfüllung der Bedingung zur Entstehung eines Sanierungsgewinnes -
§ 28 Abs. 5 EStG
Rückgängigmachung einer "freiwilligen" vorzeitigen Auflösung des steuerfreien Betrages im Zuge der Berufung unzulässig -
§ 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG, § 30 EStG; Konkursordnung
Die bei der Verwertung von Liegenschaften im Zuge des Konkurses anfallende Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn ist eine Masseforderung -
§§ 22, 23, 25 EStG 1988
Qualifizierung der Tätigkeit eines Programmierers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Abgrenzung zur nichtselbständigen Arbeit -
BodenwertabgabeG (BWAG): § 3 Abs. 2 Z 2 lit. f
Hinsichtlich eines im Flächenwidmungsplan als Grünland mit der Sonderwidmung Golfplatz gewidmeten Grundstücks besteht kein Bauverbot, weshalb es der Bodenwertabgabe unterliegt. -
ErbStG: § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 12 Abs. 1 Z 1; § 3 Abs. 1 Z 3
Der Erwerb eines Vermögensgegenstandes bleibt kein erbrechtlicher, wenn er auf ein - zwischen den am Erbanfall Beteiligten nach Abgabe der unbedingten Erbserklärungen abgeschlossenes - Erbübereinkommen zurückzuführen ist und unterliegt daher der Schenkungssteuer. -
§ 3a öUStG/§ 3a dUStG
Ort der sonstigen Leistungen, die ein Reiseveranstalter mit Sitz im Inland (Erhebungsgebiet) an Bord eines Kreuzfahrtschiffes im Ausland (Außengebiet) an die Passagiere erbringt, ist gemäß § 3a UStG der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Eine andere Niederlassung, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, kann nur dann berücksichtigt werden, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat.
Außerdem kommt die Zuordnung einer Dienstleistung zu einer anderen Niederlassung als dem Sitz nur dann in Betracht, wenn diese Niederlassung auf Grund des ständigen Zusammenwirkens der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel einen zureichenden Mindestbestand aufweist.
Im Streitfall führt die Anknüpfung an den Sitz der Klägerin zu einer steuerlich sinnvollen Lösung, die keinen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat. Sie vermeidet Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen. -
§ 4 Abs 3 öUStG/§ 10 d UStG
Ein Unternehmer, der Abfälle einzelner Kunden in Containern bei Mülldeponien eines Landkreises anliefert und gemäß dessen Abfallsatzung als Gebührenschuldner der Deponiegebühren herangezogen wird, kann diese Deponiegebühren als durchlaufende Posten behandeln. Voraussetzung ist, dass dem Betreiber der Deponie der jeweilige Auftraggeber (als deponierungsberechtigter Abfallerzeuger) bekannt ist (zB auf Grund eines vom Anlieferer abgegebenen Ursprungszeugnisses/Deponie-Auftrags). -
Die 58. ASVG-, 24. BSVG-, 28. B-KUVG- und 25. GSVG-Novelle
Teil I -
Die SV-Pflicht für Kunstschaffende ab 1. Jänner 2001 / 1. August 2001
(Ergänzung zum Artikel FJ 11/2000) -
EuGH-Entscheidungen zum Steuerrecht