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Finanz Journal - Online
Ausgabe - 11/2000
(enthält 17 Artikel)
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Das aktuelle Thema:
Umsetzungsfehler bei EUSt für ärztliche Leistungen aufgedeckt! -
Mit Wochengeld künftig kaum mehr Alleinverdiener
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Bemessungsverjährung und Verjährung der Strafbarkeit bei hinterzogenen zu veranlagenden Einkommen- bzw. Körperschaftsteuern (im folgenden Ertragsteuern) und der zu veranlagenden Umsatzsteuer
Teil II -
Marketing für Wirtschaftstreuhänder
Teil II -
Neue Erlässe und Verordnungen des BMF
Richtlinien betreffend Anwendung der befristeten Steuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG für Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen von inländischen Sparguthaben -
Doppelstellung eines Stifters als Vorstand der Privatstiftung und als Gesellschafter einer Tochter-Kapitalgesellschaft der Privatstiftung
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Umwandlungsbedingter Verlustvortragsübergang nach § 10 Z 1 UmgrStG
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Die Berufungsentscheidung
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Eine Mängelbehebungsfrist ist jedenfalls dann als angemessen zu qualifizieren, wenn diese nach einem Zeitpunkt endet, welchen der Berufungswerber selbst zur Behebung des inhaltlich mangelhaften Berufungsschriftsatzes in Aussicht stellt
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Arbeitszimmer eines Dirigenten und schriftstellerisch tätigen Musikkritikers mit Pensionseinkünften
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Kein Arbeitszimmer bei Vermögensverwaltung
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Nach der Gebührenbefreiungsbestimmung des § 53 Abs. 3 WFG muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft bestehen.
Dem Zusammenhang von Höchstbetragshypotheken für die den in der Zusicherung der Förderungsbehörde angeführten Betrag ausmachenden Kredite mit der Finanzierung des Objektes steht nicht entgegen, dass die Höchstbetragshypotheken insgesamt den in der Zusicherung angeführten Betrag übersteigen, wenn der Hypothek insoweit die Funktion einer Nebengebührensicherstellung zukommt. -
Werden jemandem mehrere Vermögensgegenstände zugewendet, so bildet dieser Vorgang dann eine Einheit, wenn er nach dem Parteiwillen und den objektiven Gegebenheiten als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen ist.
Wird eine Liegenschaft derart erworben, dass eine Liegenschaftshälfte gegen Übernahme der Passiva und die andere Liegenschaftshälfte ohne Gegenleistung erworben wird, liegt dann keine Schenkung der anderen Liegenschaftshälfte vor, wenn der Vorgang auf Grund eines einheitlichen Vertrages mit dem Zweck der Übernahme sämtlicher Passiva und der Schad- und Klagloshaltung der Veräußerer stattfindet. -
Umgründungssteuergesetz: Dritter Teil Z 4 lit. a, BGBl 699/1991 idF BGBl 201/1996
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Bilanzsteuerrecht - Bildung und Bewertung von Rückstellungen
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Die SV-Pflicht für Kunstschaffende ab 1. 1. 2001
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EuGH-Entscheidungen zum Steuerrecht