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Finanz Journal - Online
Ausgabe - 01/2000
(enthält 22 Artikel)
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Drei Schritte zum erfolgreichen Verlustausgleich
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Unentgeltliche Übertragung und gemischte Schenkung eines Einzelunternehmens unter Berücksichtigung der Steuerreform 2000
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Deutschland: Kosten für Kinderbetreuung werden steuerlich berücksichtigt
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Steuerleitfaden für die Kfz-Branche - Teil II
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Pensionsabfindungen - Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag
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Versicherungsprämien in Zusammenhang mit endfälligem Betriebskredit als Betriebsausgaben
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Der Angehörigenbegriff im Steuerrecht
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Die siebenjährige Frist für Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1 EstG
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Die Manuduktionspflicht der Behörde bezieht sich nur auf verfahrensleitende Handlungen und beeinhaltet keine steuerberatenden Auskünfte
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Kein Alleinverdiener-, kein Alleinerhalter- und kein Unterhaltsabsetzbetrag bei aufrechter Lebensgemeinschaft
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Vereinsrichtlinien; Besteuerung von Sportlern
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Rudolf-Steiner-Schule: Keine Sonderschule im Sinne des SchOG
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§ 16 (vor Strukturanpassungsgesetz 1996 BGBl. 1996/201)
und § 20 Abs. 1 lit d EStG (in der geltenden Fassung)
Auch für ein vom Wohnort räumlich getrenntes Arbeitszimmer müssen die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen -
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1972 und 1988: Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen...
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Teilzahlungen der Versicherungssumme bewirken keine Verminderung der als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.
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Im Wohnungsverband liegt ein Arbeitszimmer dann, wenn es mit den privat genützten Räumen über einen gemeinsamen Wohnungseingang verfügt.
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Drohverlustrückstellungen: Die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gelten unmittelbar nur für bilanzierende Gewerbetreibende, sie sind aber auch von sonstigen bilanzierenden Steuerpflichtigen - wie im Streitfall von bilanzierenden freiberuflich Tätigen - zu beachten.
Die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gelten auch für die Gewinnermittlung des Sonderbetriebsvermögens. -
Drohverlustrückstellungen: Eine Rückstellung wegen eines gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzanspruches ist erst zum Schluss des Wirtschaftsjahres aufzulösen, in dem über den Anspruch endgültig und rechtskräftig entschieden ist.
Durch ein nach dem Bilanzstichtag ergangenes, das Verfahren beendendes Urteil werden keine auf den Bilanzstichtag rückwirkenden werterhellenden Erkenntnisse über das Schadensersatzrisiko zum Bilanzstichtag vermittelt.
Aktivierung und Passivierung gerichtshängiger Forderungen/Verbindlichkeiten sinngemäß jeweils erst nach rechtskräftiger Feststellung.
Ein nicht mehr angefochtenes Urteil ist auch dann zum Bilanzstichtag zu beachten, wenn es erst nach dem Bilanzstichtag rechtskräftig wird. -
Drohverlustrückstellung: Für die künftige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz kann eine Rückstellung wegen drohender Verluste oder für ungewisse Verbindlichkeiten selbst dann nicht gebildet werden, wenn eine Mitteilung über den Eintritt der Schwangerschaft vorliegt.
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Der freie Dienstnehmer im Arbeitsrecht
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DE + ES Bauunternehmung - Bilanzwahrheit und Vorsichtsprinzip
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Beispiele aus der Steuerberater-Prüfung