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Finanz Journal - Online
Ausgabe - 11/1989
(enthält 19 Artikel)
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Welche Erwartungen setzt die Börse in das neue Rechnungslegungsgesetz?
Vortrag im Rahmen der 42. Betriebswirtschaftlichen Woche -
Änderungen infolge der Steuerreform bei der Absetzung von Erhaltungsaufwendungen und (nachträglichen) Herstellungskosten
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Was bei Lebensversicherungen zu beachten ist
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Nachtrag zum Aufsatz "Österreichisches Bankgeheimnis"
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Klarstellung zur sogenannten 2. Berufungsvorentscheidung
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Zum Begriff "Hypothekenbanken" im § 22 KVG
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Von einer Veräußerung eines ganzen Betriebes im Sinne des § 24 Abs 1 Z 1 EStG kann keine Rede sein, wenn der Veräußerer Teile der wesentlichen Grundlagen des Betriebes zurückbehält und damit seine bisherige Tätigkeit fortsetzt.
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Programme für Datenverarbeitungsanlagen sind keine Diensterfindungen im Sinne des § 67 Abs 7 EStG.
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Hat sich ein Abgabepflichtiger für den Einheitswert vom 1. 1. 1963 als AfA-Bemessungsgrundlage entschieden, so ist nur dieser, der sodann als fiktive Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes gilt, für dessen weitere Abschreibung maßgebend.
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Unterschied amtswegige - beantragte Änderung (Wiederaufnahme).
Sinngemäße Anwendung bei Feststellungsbescheiden. -
Erforderliche Rechtserheblichkeit im Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung - analoges Erfordernis eines im Spruch anderslautenden Bescheides.
§ 176 dAO (§ 307 Abs 2 BAO) regelt nur den Vertrauensschutz unterschiedlich, bewirkt aber keine eigenständige Modifikation des Tatbestandsmerkmales "nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln". -
Feststellung der mutmaßlichen Entscheidung.
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Änderungsbefugnis bei Gesamtschuldverhältnissen.
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Entscheidung
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Abwägung bei der bewertungsrechtlichen Artfestsetzung.
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Grobes Verschulden - zeitliches Zuordnen von Ausgaben.
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Neue Tatsachen
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Maßgebliche zeitliche Grenze der Ermittlungspflicht (§ 88 dAO) - Zeitpunkt der abschließenden Willensbildung Aspekte "Treu und Glauben" und "Rechtsrichtigkeit"; Verpflichtende Überprüfung bloß einzelner Prüffelder.
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Zeitpunkt der abschließenden Willensbildung.
Maßgeblicher Wissenstand des zuständigen Bediensteten.