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Finanz Journal - Online
Ausgabe - 03/1989
(enthält 21 Artikel)
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Die Durchsetzung von Ansprüchen aus verlängertem Eigentumsvorbehalt
im Insolvenzverfahren als wirtschaftstreuhänderische Aufgabe
(Teil II) -
Zur Deckungspunktanalyse bei Ein- und Mehrproduktbetrieben
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Bescheid: Ermäßigter Steuersatz, auch wenn Einnahmen auf mehrere Jahre verteilt zufließen?
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Eine Tätigkeit kann als "nachhaltig" im Sinne des § 23 EStG auch dann angesehen werden, wenn sie von längerer Dauer ist.
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Hat die Behörde I. Instanz die Berufungsfrist - wenn auch zu Unrecht - durch Bescheid verlängert, muß auch die Berufungsbehörde die Berufung als rechtzeitig erhoben behandeln.
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Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einhebung einer Abgabe gemäß § 236 BAO "nach der Lage des Falles unbillig".
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Die steuerliche Behandlung der Prostitution iS der Rechtsprechung des VwGH verletzt keine verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte.
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Der Einigung eines Finanzstrafverfahrens kommt seit dem Inkrafttreten des § 23 KWG idF der Novelle 1986, BGBl 1986/325, normative Wirkung zu.
Der "Bescheid" über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges vor den Höchstgerichten anfechtbar. -
VfGH 30. 6. 1988, B 972/87
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§ 25 GebG ist nicht verfassungswidrig
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TWA bei Fehlmaßnahmen.
TWA bei nachhaltiger mangelnder Rentabilität des Betriebs. -
(Rückzahlungs)Bedingung. Sperrklausel. Verpfändung.
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Zinsen(definition) u Zahlungsmodalität (§ 27 Abs 1 Z 4).
Besondere Entgelte oder Vorteile (§ 27 Abs 2 Z 2) Zuflußzeitpunkt des Disagio. -
Wohnrecht - Zufluß eines geldwerten Vorteiles.
(Vergleichsweise) Ablöse eines Wohnrechts - Zufluß als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen. -
Darlehensaufwendungen. Einheitlicher Aufwandsbegriff.
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Bewirtung von Trauergästen - mittelbare Folgekosten.
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Sittliche Verpflichtung: allg Grundsätze; zwischen Geschwistern; gegenüber Braut.
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Zwangsläufigkeit - Krankheitskosten - Nichtbegünstigte mittelbare Krankheitskosten.
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Rechtliche Gründe. Getrennte Beurteilung von rechtlicher Verpflichtung und rechtlichem Anspruch.
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Neben Pauschbeträgen gesondert abzugsfähige Krankheitskosten.
Kurkosten. -
Die steuerliche Behandlung von Grund und Boden beim Wechsel der
Gewinnermittlung von § 5 auf § 4 Abs 1 und 3 EStG