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Finanz Journal - Online
Ausgabe - 06/2000
(enthält 28 Artikel)
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Die Getränkesteuerersatzlösung
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Demontage des österreichischen Gewerberechts durch die EG?
(Anmerkungen zum VfGH-Erkenntnis vom 9. 12. 1999)
Teil II -
Land- und Forstwirte im Ertragsteuer- und Sozialversicherungsrecht
Hinweise zu tätigkeitsspezifischen Sonderfragen
Teil II -
Anhebung des Umsatzsteuersatzes für Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle; Pauschalarrangements; Zimmer mit Frühstück, Halb-, Vollpension
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Abgabe von Speisen und Getränken ab 1. Juni 2000
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Gesonderte Absetzbarkeit mengenmäßiger Einkaufsprovisionen
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Fristenlauf für Übertragungsrücklage bei zeitverschobener Gewinnrealisierung
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Pauschalierungsverordnung für Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler - Überwiegen der Kleinhandelsumsätze
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Vorliegen einer typischen oder atypischen stillen Beteiligung
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Instandsetzungsaufwand - 25%-Grenze ist auf die Gesamtheit der jeweils ausgetauschten Gebäudeteile zu beziehen
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80%-Grenze für Bankgebäude bei gemischter Nutzung
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Vorsteuerabzug - Rechnungsmängel
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Die Stellung und Funktion des/der Vorsitzenden im Senatsverfahren
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Hilfs- oder Nebentätigkeiten einer Hausgemeinschaft zwecks Erlangung eines Vorsteuerabzuges
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Prozesskosten eines Risikokapitalanlegers sind im Feststellungsverfahren (§ 188 BAO) geltend zu machen
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Glaubwürdigkeit einer Treuhandvereinbarung
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Mittelpunkt der Lebensinteressen bei nachgewiesenem Wohnsitz in Österreich und nicht nachgewiesenem Wohnsitz in Tschechien
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Wöchentliche Fahrtkosten für die Pflege des Vaters sind keine außergewöhnliche Belastung
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Betätigung eines Gemeinderates als Liebhaberei.
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Vermögensverwaltende GmbH und unechte stille Gesellschaft: Gemeinschaftliche Einkünfte werden erzielt, wenn die natürlichen Personen am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt sind.
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Die Beschäftigung einer Hausgehilfin führt idR zu keiner Steuerermäßigung.
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GmbH und atypische stille Gesellschaft: Steuerliche Nichtanerkennung infolge Nichtstandhalten dem Fremdvergleich.
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In jenen Fällen, in denen sich § 67 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 zum Nachteil des Steuerpflichtigen auswirkt, fehlt es an der sachlichen Rechtfertigung dafür, dass ein Teil des Einkommens des laufenden Kalenderjahres (als Nachzahlung) bei der Veranlagung immer und daher auch dann außer Ansatz bleibt, wenn sich die Anwendung des Belastungsprozentsatzes ungünstiger auswirkt als die Anwendung des Tarifs.
Die Wortfolge in § 67 Abs. 9 EStG 1988 "sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8" wird daher als verfassungswidrig aufgehoben. § 41 Abs. 4 EStG 1988 bezieht sich daher nicht mehr auf die in § 67 Abs. 8 geregelten Fälle, sondern nur mehr auf die eigentlichen festen Steuersätze. -
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
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Kommanditisten im SV-Recht
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Änderungen der Lohnsteuerrichtlinien 1999
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J. Heerma - Umsatz zwischen Gesellschafter und Gesellschaft
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Beispiele aus der Steuerberater-Prüfung